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Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß §48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Bei sämtlichen Bauleistungen zwischen Bauunternehmen ist es ratsam, einen gegenseitigen Austausch der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorzunehmen.
Mit der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung wird bescheinigt, dass das Unternehmen der Berufsgenossenschaft angehört und seine Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung erfüllt hat.